Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsbestandteil

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge,auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen, Geschäftsbedingungen und mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Angebot, Lieferfristen

a) An Angebote auf besonders ausgearbeitete Anlagen halten wir uns, vorbehaltlich allgemeiner Preisänderungen für Einzelteile, die bei der Anlage Verwendung finden, sechs Wochen gebunden.

b) Abdichtungsarbeiten auf Dächern und Vordächern sind im Angebot und Auftrag nicht enthalten.

c) Der Lauf der Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem die Bestellung in allen Punkten geklärt ist. Hierzu gehören auch die Genehmigung von Zeichnungen durch die Besteller sowie die Erteilung einer behördlichen Genehmigung.

d) Unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie höhere Gewalt, Ausstände, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes, insbesondere Glasbruch oder hoheitliche Maßnahmen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in derartigen Fällen nicht gegeben

e) Im Falle unseres Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

3. Behördliche Genehmigungen

Die Gültigkeit des Vertrages ist von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte nicht abhängig. Notwendig werdende Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, entbinden weder von der Abnahmepflicht, noch von der Tragung der etwa hierdurch entstehenden Kosten. Genehmigungsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Urheberrecht

An allen Zeichnungen, Schaltbildern, Entwürfen, Kostenvoranschlägen u.a. verbleibt das Eigentums- und Urheberrecht bei uns. Derartige Unterlagen dürfen Konkurrenzfirmen nicht zugänglich gemacht werden; sie sind bei Auftragsvergabe an Dritte an uns zurückzugeben. Bei Verletzung des Urheberrechtes gehen sämtliche entstandenen Planungskosten zu Lasten des Auftraggebers; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Preise

a) Die Preise gelten ab jeweiligem Werk ausschließlich Verpackung und Transportbruchversicherung.

b) Abdichtungsarbeiten auf Dächern und Vordächern sind im Auftrag und im Preis nicht enthalten. Sie werden von uns nicht durchgeführt.

c) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und bei frachtfreier Rücksendung zu 1/3 gutgeschrieben.

d) Sofern bei der Bestellung keine gegenteiligen Anweisungen erfolgen, werden sämtliche von uns zum Versand gebrachten Leuchtröhren gegen Transportbruch versichert, deren Kosten (6% vom Brutto-Rechnungswert) vom Besteller zu tragen sind.

6. Zahlung

a) Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto für Waren und Materiallieferungen; Montage und Lohnarbeiten sind nicht skontierfähig.

b) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber. Diskont, Wechselspesen und Kosten, die gegen Rechnungsstellung sofort fällig sind, trägt der Auftraggeber.

c) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen; alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig.

d) Wir sind berechtigt, ab Verzug Zinsen zu berechnen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

e) Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Einlagerungen

Sofern fertiggestellte Waren durch höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen bzw. auf Wunsch des Bestellers eingelagert werden, erfolgt die Einlagerung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle gilt der Tag der Einlagerung als Tag der Lieferung hinsichtlich des Zahlungszieles un der Garantiefrist.

8. Lieferung durch Dritte, Versicherung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist eine Sendung, für die wir die Transportversicherung abgeschlossen haben, auf einem Transport beschädigt worden, hat der Besteller zwecks Geltendmachung der Schadensansprüche innerhalb 24 Stunden ein bahnamtliches Protokoll ausfertigen zu lassen und uns dieses zusammen mit dem Frachtbrief innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Sendung zuzustellen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung trägt der Besteller den sich hieraus ergebenden Schaden.

9. Gewährleistung, Haftung

Für alle von uns gelieferten Hochspannungsleuchtröhren (mit Ausnahme von Leuchtstoffröhren) und Zubehörteilen, die nachweisbar infolge von Fabrikations- oder Materialfehlern unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, übernehmen wir Gewährleistung dergestalt, daß wir diese Ware nach unserer Wahl unentgeltlich instandsetzen. Die Gewährleistung wird vom Tage der Lieferung bzw. Einlagerung an gerechnet und beträgt für:
- Hochspannungsleuchtröhren 12 Monate bei durchschnittlich 10-stündiger Leuchtzeit pro Tag,
- Zubehörteile 12 Monate
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung verbleibt dem Besteller der Mindermengenanspruch. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Garantie ist außerdem ausgeschlossen, wenn:

a) in der Anlage ein nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird

b) die von uns gelieferten Erzeugnisse nicht vorschriftsmäßig eingebaut sind oder betrieben wurden;

c) an den anschlußfertigen oder plombierten Fertigerzeugnissen die Verschlüsse oder Plomben gelöst oder beschädigt wurden;

d) während der Garantiezeit von uns nicht autorisierte Personen an den Erzeugnissen gearbeitet haben;

e) bei der Bestellung Netzspannung oder Stromart falsch angegeben worden ist;

f) im Leitungsnetz starke Über- oder Unterspannungen oder sonstige Störungen auftreten

Kostenlos geleistete Gewährleistungsarbeiten oder Ersatzlieferungen können wir in Rechnung stellen, wenn nachträglich ein Grund festgestellt wird, nach dem die Garantie ausgeschlossen ist. Für von uns entworfene und hergestellte Anlagen übernehmen wir nach Maß-gabe der vorstehenden Bestimmungen Gewährleistungen gemäß VOB Teil B. Bei Inanspruchnahme aus unserer Garantie sind wir berechtigt, die Anlagen, in denen von uns gelieferte Teile verwendet werden, jederzeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Zeigt sich hierbei, daß die Anlage durch bauseits gestellte Subunternehmer nicht vorschriftsmäßig gebaut oder vom Besteller nicht vorschriftsmäßig betrieben worden ist, so gehen die Kosten der Revision einschließ-lich Nebenkosten zu Lasten des Bestellers. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer Forderung aus der Ge-schäftsverbindung mit dem Besteller als Vorbehaltsware unser Eigentum, insbesondere bis zur Einlösung aller Schecks und Wechsel.Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware ist dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt sofort Kenntnis zu geben. Der Besteller hat uns unverzüglich unter Übergabe der für den Wider-spruch notwendigen Unterlagen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Der Besteller ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen oder diese zu verpfänden. Mit Zahlungseinstellung erlischt bei Wiederverkäufern das Recht zur Weiterveräußerung unserer Ware.

11. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und ScheckKlagen, Karlsruhe.